Heizkosten berechnen: Beispiel mit Grundkosten und Verbrauch
So berechnen Sie die Heizkosten einer Wohnung: Aufteilung in Grund- und Verbrauchskosten nach der Heizkostenverordnung, mit durchgerechnetem Beispiel und Hinweis zu den CO2-Kosten.
Von Gregor Palyan · Veröffentlicht am 02. November 2026 · Zuletzt geprüft: 02. November 2026
Beispiel: 1.116 € Heizkosten für eine Wohnung
Gesamtkosten 6.000 €, Verteilung 30 % nach Fläche und 70 % nach Verbrauch.
Anteil der Wohnung
- Grundkosten: 360,00 € (20 % von 1.800 €)
- Verbrauchskosten: 756,00 € (18 % von 4.200 €)
Rechenbeispiel zur Veranschaulichung, 60 von 300 m² und 900 von 5.000 Verbrauchseinheiten. Rechtsgrundlage: § 7 HeizkostenV. Keine Rechtsberatung.
Heizkosten verteilen Sie nach der Heizkostenverordnung: 50 bis 70 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch, der Rest nach der Wohnfläche. Ein Rechenbeispiel zeigt unten, wie aus den Gesamtkosten der Anteil einer Wohnung wird.
Stand: November 2026. Rechtsgrundlagen wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geprüft, bitte beachten Sie spätere Gesetzesänderungen.
Welche Kosten gehören zu den Heizkosten?
Zu den Heizkosten zählen der Brennstoff (Öl, Gas, Pellets, Fernwärme), der Betriebsstrom der Anlage, die Wartung, die Messungen des Schornsteinfegers und die Kosten der Verbrauchserfassung, also Ablesung und Miete der Messgeräte. Reparaturen gehören nicht dazu.
Die Verteilung nach der Heizkostenverordnung
§ 7 HeizkostenV schreibt vor, dass die Kosten zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Fläche verteilt werden:
- Verbrauchsanteil: mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten, verteilt nach den Ablesewerten der Heizkostenverteiler oder Wärmezähler.
- Grundkosten: die übrigen 30 bis 50 Prozent, verteilt nach der Wohn- oder Nutzfläche.
Welches Verhältnis gilt, steht im Mietvertrag oder wird vom Vermieter festgelegt. Wählen Sie ein Verhältnis und bleiben Sie dabei, denn wechseln dürfen Sie nur in engen Grenzen.
Rechenbeispiel Schritt für Schritt
Haus mit Gesamtfläche 300 m², Heizkosten für das Jahr 6.000 €. Verteilung 30 Prozent nach Fläche, 70 Prozent nach Verbrauch. Die Wohnung hat 60 m² und 900 von insgesamt 5.000 Verbrauchseinheiten.
- Grundkosten: 30 Prozent von 6.000 € = 1.800 €.
- Flächenanteil der Wohnung: 60 von 300 m² = 20 Prozent. Grundkostenanteil: 1.800 € × 20 Prozent = 360 €.
- Verbrauchskosten: 70 Prozent von 6.000 € = 4.200 €.
- Verbrauchsanteil der Wohnung: 900 von 5.000 Einheiten = 18 Prozent. Verbrauchsanteil: 4.200 € × 18 Prozent = 756 €.
- Heizkosten der Wohnung: 360 € + 756 € = 1.116 €.
- Vorauszahlungen: 12 × 90 € = 1.080 €. Nachzahlung: 36 €.
Zwei Töpfe, zwei Schlüssel
Nach § 7 HeizkostenV.
Grundkosten (30 bis 50 %)
- verteilt nach Wohn- oder Nutzfläche
- fallen auch bei Leerstand an
Verbrauchskosten (50 bis 70 %)
- verteilt nach Zählern und Heizkostenverteilern
- Ablesebelege aufbewahren
Quelle: Text des Ratgebers, Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Warmwasser getrennt behandeln
Wird das Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt, müssen Sie die Kosten aufteilen: Ein Teil gehört zur Heizung, ein Teil zum Warmwasser. Das Warmwasser verteilen Sie ebenfalls zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch und im Übrigen nach der Fläche (§ 8 HeizkostenV).
Was passiert bei Fehlern?
Rechnen Sie entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch ab, darf der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Auch fehlende Ablesewerte, ein unplausibler Verbrauch oder nicht erklärte Schlüssel führen zu Streit. Bewahren Sie die Ablesebelege auf.
Und die CO2-Kosten?
Seit 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten der Heizung. Die Aufteilung richtet sich nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter: Je schlechter die Energiebilanz, desto größer der Anteil des Vermieters, bei sehr schlechten Gebäuden bis zu 95 Prozent. Den Anteil berechnen Sie mit dem CO2-Rechner.
Mieterwechsel im Heizjahr
Zieht ein Mieter während der Heizperiode aus, lesen Sie die Zähler am Auszugstag ab oder rechnen mit Gradtagzahlen. Eine einfache Aufteilung nach Tagen verzerrt das Ergebnis, weil im Winter mehr geheizt wird als im Sommer.
Häufige Fragen
- Wie werden Heizkosten auf die Wohnungen verteilt?
- Nach der Heizkostenverordnung zu 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch und zu 30 bis 50 Prozent nach der Wohn- oder Nutzfläche (§ 7 HeizkostenV). Welcher Anteil gilt, legen Sie im Vorhinein fest und behalten ihn bei.
- Was passiert, wenn ich nicht nach Verbrauch abrechne?
- Der Mieter darf seinen Anteil an den Heizkosten um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Deshalb sollte die Verbrauchserfassung funktionieren und die Verteilung der Verordnung entsprechen.
- Gilt die Heizkostenverordnung auch bei Einfamilienhäusern?
- Sie gilt, wenn Räume mit gemeinsamer Heizanlage versorgt und vermietet werden. Ausnahmen gibt es unter anderem, wenn der Vermieter selbst in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen wohnt (§ 2 HeizkostenV).
- Wer zahlt die CO2-Kosten der Heizung?
- Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten nach einem Stufenmodell. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto größer der Anteil des Vermieters, bei sehr schlechten Gebäuden bis zu 95 Prozent (CO2KostAufG).