Betriebskostenverordnung (BetrKV) erklärt: Diese 17 Kostenarten dürfen Sie umlegen
Die BetrKV legt fest, welche Kosten Betriebskosten sind. Alle 17 Nummern im Überblick, mit Abgrenzung zu Verwaltung und Reparaturen und den Voraussetzungen im Mietvertrag.
Von Gregor Palyan · Veröffentlicht am 02. November 2026 · Zuletzt geprüft: 02. November 2026
Betriebskosten oder nicht?
Maßstab ist § 2 BetrKV, die Umlage muss im Mietvertrag stehen.
Bleibt beim Vermieter
- Verwaltung, Buchführung, Kontoführung
- Reparaturen und Instandhaltung
- Rücklagen für Sanierungen
- Kosten leerer Wohnungen
Umlagefähig (mit Vertrag)
- Grundsteuer, Wasser, Abwasser
- Müllabfuhr, Reinigung, Gartenpflege
- Beleuchtung, Versicherung, Hauswart
- Heizung, Aufzug, Kabel, Sonstiges
Quelle: Text des Ratgebers, Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) bestimmt, welche laufenden Kosten eines Gebäudes Betriebskosten sind und damit auf den Mieter umgelegt werden dürfen, sofern der Mietvertrag es vorsieht. In § 2 nennt sie 17 Kostenarten. Verwaltung und Reparaturen gehören nicht dazu.
Stand: November 2026. Rechtsgrundlagen wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geprüft, bitte beachten Sie spätere Gesetzesänderungen.
Was sind Betriebskosten nach der BetrKV?
Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch von Gebäude, Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Im Alltag sagen die meisten Nebenkosten, gemeint ist dasselbe, und die Umlage heißt Betriebskostenumlage.
Ausdrücklich nicht dazu gehören die Verwaltungskosten und die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Sie bleiben beim Vermieter, auch wenn sie im Haus anfallen.
Muss die Umlage im Mietvertrag stehen?
Ja. Nach § 556 Abs. 1 BGB können Betriebskosten nur umgelegt werden, wenn Vermieter und Mieter es vereinbart haben. Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt für die Nummern 1 bis 16. Für die „sonstigen Betriebskosten“ der Nummer 17 müssen Sie die Kostenart im Vertrag einzeln nennen.
Die 17 Kostenarten im Überblick
- Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, vor allem die Grundsteuer.
- Wasserversorgung, also Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wartung von Wasserzählern und Wasseraufbereitung.
- Entwässerung: Abwassergebühren und Betrieb von Entwässerungsanlagen.
- Heizung: Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Schornsteinfeger-Messungen und Verbrauchserfassung.
- Warmwasserversorgung, einschließlich Betrieb der zentralen Anlage.
- Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen.
- Betrieb des Personen- oder Lastenaufzugs: Strom, Beaufsichtigung, Wartung.
- Straßenreinigung und Müllbeseitigung.
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung für die gemeinsam genutzten Räume.
- Gartenpflege: Pflege der Gartenanlage, Spielplätze, Pflege von Plätzen und Zugängen.
- Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, also Strom für Treppenhaus, Keller, Außenanlage.
- Schornsteinreinigung (soweit nicht bei Heizkosten erfasst).
- Sach- und Haftpflichtversicherung, zum Beispiel Gebäude-, Glas-, Sturm- und Haftpflichtversicherung.
- Hauswart: Vergütung und Sozialbeiträge, ohne die Anteile für Verwaltung und Reparaturen.
- Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel.
- Einrichtungen für die Wäschepflege, etwa eine gemeinschaftliche Waschmaschine.
- Sonstige Betriebskosten, die im Vertrag einzeln benannt sind, zum Beispiel Dachrinnenreinigung oder Wartung von Rauchwarnmeldern.
Umlage prüfen in drei Schritten
Für jede Kostenart, die Sie abrechnen.
- Schritt 1
Steht die Kostenart in § 2 BetrKV?
Verwaltung und Reparaturen sind ausgenommen
- Schritt 2
Nennt der Mietvertrag die Umlage?
bei Nummer 17 muss die Kostenart einzeln benannt sein
- Schritt 3
Passt der Verteilerschlüssel?
Wohnfläche oder Verbrauch, in der Abrechnung erklärt
Quelle: Text des Ratgebers, Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Was Sie nicht umlegen dürfen
- Verwaltungskosten: Kosten für Hausverwaltung, Buchführung, Kontoführung, Porto.
- Reparaturen und Instandhaltung, auch kleine Reparaturen im Haus.
- Rücklagen für spätere Sanierungen.
- Kosten für leerstehende Wohnungen, die der Vermieter tragen muss.
- Kosten, die der Mietvertrag nicht benennt.
Der Hausmeister als Sonderfall
Die Kosten für einen Hausmeister dürfen nur insoweit umgelegt werden, als er Aufgaben erledigt, die Betriebskosten betreffen, etwa Reinigung, Gartenpflege oder Winterdienst. Erledigt er auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben, müssen Sie diese Anteile abziehen. Eine Pauschale ohne nachvollziehbare Aufteilung ist angreifbar.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB müssen Vermieter bei Vereinbarung und Abrechnung auf die Wirtschaftlichkeit achten. Ungewöhnlich überhöhte Kosten, etwa weit über dem Ortsüblichen, kann der Mieter beanstanden. Vergleichen Sie Versicherungen und Dienstleister regelmäßig.
So geht es weiter
Welche Kosten im Einzelnen umlagefähig sind, steht im Ratgeber zu den umlagefähigen Nebenkosten. Wie Sie die Kosten verteilen, zeigen der Ratgeber zur Heizung und der Heizkostenrechner.
Häufige Fragen
- Was ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV)?
- Die BetrKV zählt in § 2 auf, welche laufenden Kosten des Gebäudes und des Grundstücks Betriebskosten sind und damit auf den Mieter umgelegt werden dürfen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
- Muss die Umlage im Mietvertrag stehen?
- Ja. Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn der Mietvertrag es vereinbart (§ 556 Abs. 1 BGB). Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt für die dort genannten Kostenarten. Sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 müssen im Vertrag einzeln benannt sein.
- Darf ich Hausmeisterkosten komplett umlegen?
- Nein. Umlagefähig sind nur die Kosten für Tätigkeiten, die Betriebskosten betreffen, etwa Reinigung, Gartenpflege oder Winterdienst. Anteile für Verwaltung und Reparaturen müssen Sie herausrechnen.
- Wie viele Betriebskostenarten gibt es?
- § 2 BetrKV nennt 17 Nummern, von den laufenden öffentlichen Lasten bis zu den sonstigen Betriebskosten. Die Nummer 17 ist ein Auffangtatbestand für Kosten, die nicht in den Nummern 1 bis 16 stehen, etwa Dachrinnenreinigung oder Wartung von Rauchwarnmeldern, sofern der Vertrag sie benennt.