Nebenkostenvorauszahlung anpassen: Wann und wie viel?
Nach jeder Abrechnung dürfen Sie die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen. Wie Sie die neue Höhe bestimmen und die Anpassung richtig mitteilen.
Redaktion Nebenklar · 16. Oktober 2026
Nach einer Abrechnung darf jede Seite verlangen, dass die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe angepasst wird (§ 560 Abs. 4 BGB). Die Erklärung muss in Textform erfolgen.
Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlagen wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geprüft, bitte beachten Sie spätere Gesetzesänderungen.
Wann darf ich die Vorauszahlung erhöhen?
Nach einer erstellten Abrechnung für die Zukunft. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich. Die neue Höhe muss sich an den tatsächlichen Kosten orientieren.
Wie berechne ich die neue Höhe?
- Tatsächliche Jahreskosten des Mieters aus der letzten Abrechnung nehmen.
- Durch zwölf teilen.
- Bei absehbaren Preissteigerungen einen angemessenen Puffer prüfen.
Wie teile ich die Anpassung mit?
Schreiben Sie dem Mieter in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief, die neue Höhe und ab welchem Monat sie gilt. Verweisen Sie auf die Abrechnung als Begründung.
Häufige Fragen
- Darf ich die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen?
- Ja, nach einer Abrechnung kann jede Seite eine Anpassung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 560 Abs. 4 BGB). Die Erklärung muss in Textform erfolgen.
- Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?
- Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Für das Jahr 2025 ist das der 31. Dezember 2026. Entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht das Datum auf dem Schreiben.
- Was muss in einer Nebenkostenabrechnung mindestens stehen?
- Die Gesamtkosten je Kostenart, der Verteilerschlüssel mit Erläuterung, der Anteil des Mieters, die Vorauszahlungen und das Ergebnis als Nachzahlung oder Guthaben.