Verjährung bei der Nebenkostenabrechnung: Was nach der Frist gilt

Abrechnungsfrist und Verjährung sind zwei verschiedene Dinge. Wann Nachforderungen verfallen, wann Guthaben verjähren und was für beide Seiten gilt.

Redaktion Nebenklar · 20. Oktober 2026

Rund um die Nebenkostenabrechnung gibt es drei Fristen, die oft verwechselt werden: die Abrechnungsfrist, die Einwendungsfrist und die Verjährung.

1. Abrechnungsfrist (zwölf Monate)

Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Danach sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB).

2. Einwendungsfrist (zwölf Monate)

Der Mieter kann Einwendungen gegen die Abrechnung bis zu zwölf Monate nach Zugang erheben. Danach sind sie meist ausgeschlossen.

3. Verjährung (drei Jahre)

Zahlungsansprüche verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Das gilt vor allem für Guthaben des Mieters und für rechtzeitig abgerechnete Nachzahlungen, die der Mieter nicht begleicht.

Beispiel

  • Abrechnung 2025 geht im Oktober 2026 zu, Nachzahlung ist fällig.
  • Verjährung beginnt am 31. Dezember 2026 und endet am 31. Dezember 2029.
  • Hätte die Abrechnung erst im Januar 2027 vorgelegen, wäre die Nachforderung gar nicht mehr durchsetzbar.

Häufige Fragen

Wann verjährt ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung?
Nach der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Nachforderungen sind dann in der Regel ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB). Ein Guthaben des Mieters müssen Sie trotzdem auszahlen. Ausnahme ist nur, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben.

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