Grundsteuer auf den Mieter umlegen: So funktioniert es

Die Grundsteuer ist umlagefähig, wenn der Mietvertrag es erlaubt. Was Sie nach der Grundsteuerreform prüfen sollten und wie die Grundsteuer in die Abrechnung gehört.

Redaktion Nebenklar · 13. Oktober 2026

Kurz gesagt: Ja, Sie dürfen die Grundsteuer auf Ihre Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht. Sie gehört zu den Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV.

Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlagen wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geprüft, bitte beachten Sie spätere Gesetzesänderungen.

Unter welchen Voraussetzungen darf ich die Grundsteuer umlegen?

  • Der Mietvertrag nennt die Grundsteuer oder verweist auf die Betriebskostenverordnung.
  • Die Grundsteuer wurde im Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlt.
  • Sie rechnen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums ab.

Fehlt im Vertrag jede Regelung zu Betriebskosten, bleibt die Grundsteuer beim Vermieter. Eine nachträgliche Umlage ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich.

Was hat sich durch die Grundsteuerreform geändert?

Seit 2025 berechnen die Gemeinden die Grundsteuer auf Grundlage neu festgestellter Grundstückswerte und neuer Hebesätze. Für Ihr Haus kann der Betrag deshalb höher oder niedriger ausfallen als im Vorjahr. Die geänderte Grundsteuer dürfen Sie wie bisher umlegen, wenn die Umlage vereinbart ist.

  1. Neuen Grundsteuerbescheid heraussuchen und den Jahresbetrag prüfen.
  2. Betrag im Abrechnungsjahr auf den Zeitraum der Zahlungen abgrenzen.
  3. Vorauszahlungen des Mieters für das Folgejahr bei Bedarf anpassen.

Wie verteile ich die Grundsteuer auf mehrere Wohnungen?

Üblich ist der Umlageschlüssel nach Wohnfläche. Ihr Mieter trägt den Anteil seiner Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche des Hauses, für die Dauer seines Mietverhältnisses. Bei Mieterwechsel im Jahr verteilen Sie tagesgenau.

Was gehört nicht in die Abrechnung?

Säumniszuschläge oder Zinsen auf verspätet gezahlte Grundsteuer gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten. Sie tragen Sie selbst.

Häufige Fragen

Darf ich die Grundsteuer auf den Mieter umlegen?
Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten oder ausdrücklich der Grundsteuer vereinbart. Die Grundsteuer ist eine umlagefähige Betriebskostenart nach § 2 Nr. 1 BetrKV.
Muss ich nach der Grundsteuerreform etwas Neues beachten?
Prüfen Sie den neuen Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Seit 2025 gelten neue Bemessungsgrundlagen und Hebesätze, der Betrag kann sich geändert haben. Die geänderte Grundsteuer dürfen Sie wie bisher umlegen, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
Welche Kosten darf ich auf den Mieter umlegen?
Nur die Betriebskosten nach § 2 BetrKV, und nur wenn der Mietvertrag die Umlage vereinbart. Verwaltung, Reparaturen und Instandhaltung gehören nicht dazu.

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